Personalgestellungsfirmen verleihen an andere Unternehmer Arbeitnehmer, die auf konkreten Baustellen im In- und Ausland eingesetzt werden. Stellt die Überlassung dieser Arbeitskräfte noch eine Personalgestellung (mit Leistungsort nach § 3a Abs 6 UStG 1994 [Empfängerort]) dar, oder handelt es sich um eine Grundstücksleistung (mit Leistungsort nach § 3a Abs 9 UStG 1994 [Grundstücksort])?
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