Zu 3 Ob 127/20b = Zak 2021/176, 99: Ein Vertrag, der sowohl eine Schiedsklausel enthält als auch einen (nicht ausschließlichen) Gerichtsstand festlegt, kann im Sinn eines Wahlrechts des Klägers zwischen der Anrufung des Gerichts und der Einleitung eines Schiedsverfahrens ausgelegt werden, wenn der Wortlaut der Klauseln nicht dagegenspricht.
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