Am Beispiel des Tir WohnbauförderungsG weisen die Autoren auf die Problematik hin, dass Förderungen für die Wohnhaussanierung zwar oft vom Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft beantragt werden, aber gesetzlich an die Eigentümerstellung gebunden sind. Bei Wohnungseigentumshäusern seien daher die Miteigentümer Förderungswerber. Der Verwalter sei daher eigentlich nicht berechtigt, einen Antrag namens der Eigentümergemeinschaft zu stellen, und müsste auf deren Konto eingegangene Fördermittel auf die Miteigentümer aufteilen.
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