In aller Kürze

Prozesskostenersatz durch eigenmächtig einschreitenden Rechtsanwalt

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach 6 Ob 160/19a ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn der einbringende Rechtsanwalt über keine Vertretungsbefugnis verfügt (hier: weil die Partei die Vollmacht widerrufen und einen anderen Anwalt mit ihrer Vertretung betraut hat). Der ohne Vertretungsmacht einschreitende Anwalt habe dem Prozessgegner zumindest dann Prozesskostenersatz für die dadurch verursachten Verfahrenshandlungen zu leisten, wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist (siehe auch 1 Ob 82/12h = Zak 2012/494, 258).

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Artikel-Nr.
Zak 2019/663

05.11.2019
Heft 19/2019