In aller Kürze

Prozesskostenersatz für Klage wegen Inkassokosten

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Rs 14 R 20/17t befasste sich das LG Ried im Innkreis mit dem Prozesskostenersatz für eine Mahnklage, mit der ein Gläubiger den Ersatzanspruch nach § 1333 Abs 2 ABGB für Inkassokosten selbstständig geltend macht, nachdem der Schuldner lediglich die Hauptforderung beglichen hat. Seiner Auffassung nach ist die Klage nach TP 2 RATG und nicht mit dem höheren Tarifansatz des TP 3 RATG zu honorieren.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/386

11.07.2017
Heft 12/2017