Zugleich ein Besprechungsaufsatz von 8 Ob 81/20z
Ein wirksam (iS von durchsetzbar) befristetes Mietverhältnis erfordert im Voll- und Teilanwendungsbereich1 des MRG ua auch die Schriftlichkeit.2 Damit stellt sich die Frage, ob eine Vertragsunterfertigung durch einen Vertreter eine schriftliche Bevollmächtigung voraussetzt. Im folgenden Beitrag wird diese Frage im Lichte des Zurückweisungsbeschlusses zu der dies offenbar verneinenden E des LGZ Wien 39 R 102/20v kritisch hinterfragt.
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Artikel-Nr.
ImmoZak 2021/19
01.06.2021
Heft 2/2021
Autor/in

Foto: Charly Lair - Die Fotografen
Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.

Foto: Michael Putzlocher
Mag. Alexander Sporer ist Jurist bei einem gemeinnützigen Bauträger. Er war mehrere Jahre bei zwei Wirtschaftskanzleien als Konzipient und in einem Unternehmen als Jurist tätig. Seine Schwerpunkte liegen insb im Vertrags- und Immobilienrecht sowie Bauvertragsrecht. Er ist Autor von Publikationen und Mitherausgeber eines Kommentars sowie ständiger Vortragender am WIFI Tirol.