1. Im BGBl I 2018/69 bekannt gemacht wurde das GenossenschaftsspaltungsG. Neben Voraussetzungen und Umsetzung einer Spaltung regelt das GenSpaltG auch die Wahrnehmung der Gläubigerinteressen (s insb § 18 zum Gläubigerschutz, ua in Form einer Sicherheitsleistung, die allerdings gem Abs 4 Gläubigern nicht zusteht, die in einem Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.