1. Insolvenzrechtlichen Bezug weist das TelekommunikationsG 2021 (TKG 2021) BGBl I 2021/190 auf. Die Zuteilung von Frequenzen ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Kostendeckung abgewiesen wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (§ 25 Abs 4 TKG 2021).
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