Steuerrecht

Rechtsgeschäftsgebühr bei der Unternehmensveräußerung gegen Leibrente

Reinhold Beiser

Nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 4 GebG unterliegen „Leibrentenverträge, die nicht von Versicherungsanstalten abgeschlossen werden“, der Gebühr für Glücksverträge, „wenn gegen die Leibrente bewegliche Sachen überlassen werden“. Die Gebühr beträgt 2 % „vom Werte der Leibrente, mindestens aber vom Werte der Sachen“.

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Artikel-Nr.
RdW 1986, 285

01.09.1986
Heft 9/1986
Autor/in

Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Steuern – Ein systematischer Grundriss (21. Auflage, 2023) sowie weitere Bücher und zahlreiche Artikel in Fach­zeit­schriften.