In aller Kürze

Rechtsschutzversicherung - keine Deckung für geerbte Schadenersatzansprüche

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach Ansicht des OGH (7 Ob 113/22a) lassen die ARB 1965/82 (Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen) keinen Zweifel daran bestehen, dass für die Geltendmachung von (vertraglichen) Schadenersatzansprüchen, die durch Erbschaft auf den Versicherungsnehmer übergegangen sind, keine Versicherungsdeckung besteht. Der Versicherungsschutz knüpfe im Schadenersatz- bzw Vertrags-Rechtsschutz an ein vom Versicherungsnehmer selbst erlittenes Schadensereignis bzw einen vom Versicherungsnehmer selbst geschlossenen Vertrag an.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/576

14.10.2022
Heft 16/2022