Gesetzgebung

Reform der Rechtspflegerzuständigkeit

Stand: Regierungsvorlage 12. 10. 2016 (1295 BlgNR 25. GP)

Die Novelle regelt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Richtern und Rechtspflegern in Teilbereichen neu. Im Gesamten betrachtet kommt es zu einer deutlichen Erweiterung der Rechtspflegerzuständigkeit. Die Änderungen sollen grundsätzlich erst am 1. 1. 2018 in Kraft treten. Für jene Änderungen, die Exekutionssachen betreffen, ist jedoch in Hinblick auf die EO-Novelle 2016 (siehe Zak 2016/698, 370) der 2. 1. 2017 als Inkrafttretensdatum vorgesehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/699

27.10.2016
Heft 19/2016