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Regelung zur Ausgleichstaxe nach dem BEinstG nicht verfassungswidrig

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Gegen § 9 BEinstG, der die Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorsieht, wenn die Pflicht zur Beschäftigung einer bestimmten (von der Betriebsgröße abhängigen) Anzahl von begünstigt behinderten AN nicht erfüllt ist, bestehen nach Ansicht des VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden kann. Wenn ein Unternehmen aufgrund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen kann, macht dies die Regelung noch nicht unsachlich. Für den VfGH ist es auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der DN den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. (VfGH 27. 11. 2023, E 2997/2023)

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Artikel-Nr.
RdW 2024/127

17.03.2024
Heft 3/2024