Die Unterschiede zwischen relativer Nichtigkeit und Anfechtbarkeit sind oft unklar. Der Beitrag legt diese Unklarheiten offen und bietet vermittelnde Lösungsvorschläge an.
Fehler bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts - zB Wucher, Ungültigkeit einzelner AGB-Klauseln gem § 879 Abs 3 ABGB, Irrtum oder List des Vertragspartners - werden als "Wurzelmängel" bezeichnet. Bezüglich der Rechtsfolgen unterteilen sich die Wurzelmängel grundsätzlich in drei Kategorien: Die Folge kann absolute Nichtigkeit, relative Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sein.1
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