ZIK aktuell

Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-UmsetzungsG

Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Das BMJ legte einen MEntw zum kurz RIRL-UG bezeichneten Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vor (96/ME 27. GP).

Kern des Entwurfs ist die Schaffung einer Restrukturierungsordnung (ReO). Sie bringt die Einführung von Restrukturierungsverfahren, die es Unternehmern ermöglichen, sich zu restrukturieren, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen; infrage kommen alle Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen (§ 1). Vorausgesetzt ist wahrscheinliche Insolvenz des Unternehmers (vgl dazu § 6). Restrukturierungsverfahren finden vor den nach § 63 IO zuständigen Gerichten statt (§ 4). Bei grundsätzlicher Eigenverwaltung des Schuldners (§ 16) kann in vielen Fällen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden (s § 9). Eine Vollstreckungssperre kann die Verhandlungen unterstützen (s §§ 18 ff), sie bewirkt über einen Schutz vor Exekutionen hinaus auch Schutz vor Insolvenzverfahren (vgl § 21) sowie Vertragsschutz (vgl § 22). Prinzipiell ist ein Gerichtsverfahren mit Abstimmung der einbezogenen Gläubiger vorgesehen (s insb §§ 7 f, 23 ff). Sind nur Finanzgläubiger betroffen, kann der Schuldner aber eine Bestätigung des Restrukturierungsplans ohne Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragen ("Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren"; § 40). Ein "Europäisches Restrukturierungsverfahren" findet im Fall der vom Schuldner begehrten öffentlichen Durchführung des Verfahrens statt (§ 39).

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Artikel-Nr.
ZIK 2021/3

18.03.2021
Heft 1/2021