Fachliteratur

Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht. Herausgegeben von Benjamin Kneihs und Georg Lienbacher. Redaktion: Rebekka Redwitz und Katharina Riener. Verlag Österreich, Wien. Loseblatt-Ausgabe. 17. Lieferung, 2016, 568 Seiten, € 219,-.

Bearbeiter: Peter Pernthaler

Die 17. Lieferung enthält Austauschseiten zur Titelei mit ihren Verzeichnissen, zum Sachverzeichnis und zu zwei Artikeln des B-VG. Neu bearbeitet werden 13 Artikel des B-VG und fünf Artikel der EMRK, die in der Folge näher besprochen werden.

Die Kommentierung des Art 4 B-VG (Stefan Storr) stellt klar, dass diese Verfassungsbestimmung durch den Beitritt zur EU und durch deren Entwicklung zum Binnenmarkt weitgehend an Bedeutung verloren hat. Den historischen Sinn, länderweise Zölle und Grenzbeschränkungen sowie wirtschaftliche Absperrungen - vor allem gegenüber Wien - zu unterbinden, hatte die Bestimmung in der Praxis längst eingebüßt. Zudem stand die Regelung von Anfang an in einem eigentümlichen Spannungsverhältnis zum bundesstaatlichen Prinzip und zur Gemeindeautonomie. Einerseits sollte die Einheitlichkeit der hier genannten Parameter separatistische Bestrebungen der Länder verhindern und damit ein wesentliches Ziel des Bundesstaates bekräftigen, worauf die prominente Stellung der Vorschrift im Anschluss an die Art 2 und 3 B-VG hinweist. Anderseits steht Einheitlichkeit in Widerspruch zum Bundesstaat und zur Gemeindeautonomie und kann weder die territorialen Gliederungen mit ihren Grenzen noch die funktionale Gliederung der Kompetenzverteilung aufheben (Rz 10 ff). Dabei war die Einheitlichkeit des Währungs- und Zollgebietes im Hinblick auf die Kompetenzverteilung (Art 10 Abs 1 Z 2 und 5 B-VG) nie ein Problem und ist jetzt ausschließliche Zuständigkeit der EU (Rz 27 f). Anders stellt sich die Lage bei der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebietes dar. Hier gibt es nicht nur Bundes- und Landeskompetenzen, sondern auch wichtige Gemeindezuständigkeiten im eigenen Wirkungsbereich, die Unterschiede in der Rechtslage und Verkehrsbeschränkungen für Wirtschaftsvorgänge schaffen können. Früh hat hier die Rsp des VfGH die Grundregel entwickelt, dass länderweise Rechtsunterschiede im Bereich der Landeskompetenzen weder dem Gleichheitsgrundsatz noch Art 4 B-VG widersprechen. Für die Gemeindeautonomie gilt - unter Berücksichtigung der Schranken des eigenen Wirkungsbereiches - Ähnliches. Auch Bundesgesetze können länderweise differenzieren, allerdings nach der Judikatur unter Beachtung der Kriterien des Gleichheitsgrundsatzes, während die Kommentierung in Übereinstimmung mit der Lehre eine Überprüfung nach Art 4 B-VG verlangt. Auch dort, wo wegen der Kompetenzverteilung regionale oder lokale Differenzierungen des Wirtschaftsgebietes rechtmäßig sind - etwa auf Grund der Raumordnung oder der Bauvorschriften -, soll nach Auffassung der Kommentierung Art 4 B-VG äußerste Schranken setzen. Diese sollen einerseits über allgemeine Bundesstaatsprinzipien wie das Homogenitätsprinzip oder das Berücksichtigungsprinzip konkretisiert werden; anderseits sollen gezielte Beschränkungen des territorialen Wirtschaftsverkehrs jedenfalls unzulässig sein (Rz 14). Wenngleich die räumliche Freiheit des Wirtschaftsverkehrs Ähnlichkeit mit dem freien Binnenmarkt der EU aufweist, hält die Kommentierung richtig fest, dass Art 4 B-VG keinerlei Regelung über das Wirtschaftssystem Österreichs (freie Marktwirtschaft) und schon gar nicht - wie in der Lehre behauptet wurde - über besondere Planungsbefugnisse des Bundes enthält (Rz 8). Unrichtig ist aber die Unterstellung, dass auch der Rezensent aus Art 4 B-VG "raumplanerische Befugnisse des Bundes ableite (FN 36). Richtig ist vielmehr, dass an der angegebenen Stelle ausdrücklich auf die planerischen Bundeskompetenzen in Art 10 Abs 1 Z 2, 4 und 5 B-VG in Sachgebieten hingewiesen wird, "die auch in Art 4 B-VG angesprochen werden"

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Artikel-Nr.
ZfV 2017/49

21.12.2017
Heft 4/2017