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Rücktritt (§ 165a VersVG) und Schriftform

Michael Gruber / Ulrich E. Palma

Im Folgenden versuchen wir Antworten auf zwei Fragen zu geben: Kann für die Ausübung des Rücktrittsrechtes gem § 165a VersVG die Schriftform ausbedungen werden? Wenn nein: Welche Konsequenzen ergeben sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung aus einer Rücktrittsbelehrung, welche dem Versicherungsnehmer (VN) in rechtswidriger Weise mitteilt, dass die Ausübung seines Rücktrittsrechtes der Schriftform bedarf?1

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Artikel-Nr.
ZFR 2017/235

19.10.2017
Heft 10/2017
Autor/in
Michael Gruber

Univ. Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Universität Salzburg.

Ulrich Palma

Dr. Ulrich E. Palma ist Universitätsassistent am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg. Er hält dort Lehrveranstaltungen zum Zivil- und Unternehmensrecht und verfasste zahlreiche Publikationen in den genannten Rechtsgebieten.