Mit Verordnungen des Bundeseinigungsamtes wurden folgende Kollektivverträge zur Satzung erklärt und damit für einen größeren Personenkreis wirksam:
Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ); die Satzung gilt ab 1. 1. 2023 mit Ausnahme Vorarlbergs in ganz Österreich für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art, mit folgenden Ausnahmen: öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, Rettungs- und Sanitätsdienste, Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), selbst organisierte bzw elternverwaltete Kindergruppen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter). ( BGBl II 2023/8)Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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