Gem § 2a Abs 7 Gleichbehandlungsgesetz hat ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 2 Abs 1a Z 2 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Nach § 2 Abs 1a Z 2 liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis
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