Auf einen Mietzinsrückstand und auf einen erheblich nachteiligen Gebrauch bzw ein unleidliches Verhalten kann der Vermieter im Anwendungsbereich des MRG alternativ mit der Aufkündigung des Mietverhältnisses nach § 30 Abs 2 MRG oder mit der Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB reagieren. Die Autoren zeigen auf, dass die Vertragsaufhebung für den Vermieter die günstigere Vorgangsweise darstellt, weil hier die Mahnung eines Zinsrückstandes durch eine Räumungsklage ersetzt werden kann (zB 6 Ob 2/12f = Zak 2012/184, 96) und bei nachteiligem Gebrauch bzw unleidlichem Verhalten keine Zukunftsprognose angestellt wird (zB 1 Ob 39/12k = Zak 2012/419, 216).
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