Untersucht werden die Anspruchsvoraussetzungen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Anspruchsberechtigung nach dem IESG. Dies insb unter der Annahme, dass ein Arbeitsantritt beim Arbeitgeber noch nicht erfolgt ist, jedoch eine Arbeitsbereitschaft vorgelegen hat.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs 1 IESG richtete sich im Einklang mit Art 2.1 der Insolvenz-Richtlinie nach dem nationalen Recht und ist daher identisch mit dem Arbeitsvertragsrecht des ABGB.1
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