Die Abschlussprüfer-Verordnung verbiete die Erbringung zahlreicher Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse. Die Ausübung diesbezüglicher Mitgliedstaatenwahlrechte durch den österr Gesetzgeber führe zu schwierigen Auslegungsfragen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf Kreditinstitute.
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