Mit § 107 EStG idF JStG 2018 wurde eine Abzugsteuer für Einkünfte iZm der Einräumung von Rechten zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse an bestimmte Infrastrukturbetreiber eingeführt. Zahlungen für die Einräumung solcher Leitungsrechte unterliegen einem Steuerabzug mit Endbesteuerungswirkung, unabhängig davon welcher Einkunftsart sie zuzuordnen sind. Der Steuersatz könne nicht nur als Vereinfachung der Besteuerung gesehen werden, sondern dürfte in Wahrheit auch eine echte Steuerbegünstigung sein.
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