§ 14 BTVG sieht vor, dass der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an den Bauträger erbracht hat, zurückfordern kann. Der Bauträger hat für solche Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
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Artikel-Nr.
ZIK 2018/267
31.12.2018
Heft 6/2018
Autor/in

Foto: Charly Lair - Die Fotografen
Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.

Foto: Fred Einkemmer
Mag. Martin Dimai ist Rechtsanwalt (Einzelkanzlei) in Innsbruck und seit vielen Jahren vertieft im Insolvenzrecht (als Masseverwalter und Berater/Vertreter von Unternehmen in der Krise) tätig; seit vier Jahren Mitglied des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer und jüngst auch deren Datenschutzbeauftragter.