Nutze der Arbeitnehmer das arbeitgebereigene Kfz für private Zwecke, so stelle dies einen Sachbezug dar. Als Privatnutzung gelte grundsätzlich auch die Fahrt zwischen Wohnung und Dienstort, es sei denn, diese erfolge im Rahmen einer Dienstreise. Dieser Umstand werfe daher Abgrenzungsprobleme auf.
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