Aus Anlass von 6 Ob 145/18v = Zak 2018/738, 395
Mit 1. 7. 2018 löste das 2. ErwSchG das seit 34 Jahren bestehende Sachwalterschaftsrecht1 ab. Die Abschaffung des konstitutiven Verlustes der Geschäftsfähigkeit Betroffener, die Stärkung ihrer Selbstbestimmung durch Widerspruchs-, Äußerungs- und Verfahrensrechte sowie die Einführung neuer und die Überarbeitung bereits bestehender Vertretungsmodelle stellen gravierende Änderungen zur bisherigen Rechtslage dar.2 In 6 Ob 145/18v werden der Stellenwert des Betroffenenwillens sowie der Übergang vom alten zum neuen Recht behandelt. Dieser Beitrag beschäftigt sich anlässlich dieser Entscheidung mit den Übergangsbestimmungen § 1503 Abs 9 ABGB und § 207m AußStrG sowie mit den materiell-rechtlichen Erkenntnissen des Beschlusses.
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