Im besprochenen Sachverhalt war ua strittig, ob eine verdeckte Ausschüttung an einen Alleingesellschafter einer GmbH (nachträglich) als steuerneutrale Einlagenrückzahlung qualifiziert werden könne oder bei diesem steuerpflichtig sei. Das BFG habe in Anlehnung an ein kürzlich ergangenes Judikat die Möglichkeit einer wahlweisen steuerneutralen Einlagenrückzahlung bejaht.
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