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Umfang und Wert der Nachtragsverteilungsmasse

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Anmerkungen zu OGH 8 Ob 146/19g1

Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögen ermittelt, das zur Insolvenzmasse gehört, ist es nachträglich zu verwerten und zu verteilen. Der OGH stellt dazu zweierlei klar: Die Nachtragsverteilung erfasst den gesamten dabei erzielten Verwertungserlös, nicht bloß den zur Zeit des Insolvenzverfahrens fiktiv erzielbaren Betrag. Und damals unverwertbar gewesenes, jetzt verwertbares Massevermögen ist Gegenstand einer Nachtragsverteilung, selbst wenn es schon bekannt war. Der wichtigen Entscheidung ist zuzustimmen. Sie hat zudem für die Antwort auf offene Rechtsfragen bei der Nachtragsverteilung Bedeutung.

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Artikel-Nr.
ZIK 2020/169

15.09.2020
Heft 4/2020
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.