In aller Kürze

Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer "umfassenden" Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs 4 EStG 1988 oder der Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs 1 Z 6 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine "umfassende" Amtshilfe bestehen, hat das BMF eine neue Staatenliste kundgemacht (zum Stand 16. 5. 2022). Der Begriff "umfassende" Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinn des "großen" Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. (Info des BMF vom 25. 5. 2022, 2022-0.383.246)

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Artikel-Nr.
ARD 6802/5/2022

10.06.2022
Heft 6802/2022