Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken (siehe schon ÖStZ 2020/323) vorübergehend ein Steuersatz von 0 % ab dem 23. 1. 2021 bis zum 30. 6. 2021 beibehalten. Diese Regelung ist als legistische Zwischenlösung in § 323c Abs 17 BAO idF BGBl I 2021/25 vom 22. 1. 2021 vorgesehen.
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