Der EuGH hat aufgrund von Vorlageanträgen des VfGH und des High Court of Ireland die Vorratsdatenspeicherungs-RL geprüft und sie wegen Verletzung von Art 7 und 8 GRC für ungültig erklärt. Für die österreichischen Umsetzungsmaßnahmen ist das Urteil wegweisend, aber nicht gleichbedeutend mit deren Verfassungswidrigkeit.
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Artikel-Nr.
jusIT 2014/49
23.06.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Foto: Beigestellt
Univ.-Prof. Dr. Reinhard Klaushofer
Professor Constitutional and Administrative Law
Paris-Lodron University of Salzburg
Head of the Austrian Human Rights Institute
Österreichisches Institut für Menschenrechte ÖIM
Chair Expert Commission 2 of the Austrian Ombudsman Board
Kapitelgasse 5-7
A-5020 Salzburg
+43 (0)662 8044 – 3634
+43 (0)662 8044 – 303
Az. Prof. Dr. Reinhard Klaushofer ist Privatdozent am Fachbereich öffentliches Recht der juridischen Fakultät Salzburg. Er ist Leiter der Kommission 2 der Volksanwaltschaft (Bundesländer Oberösterreich und Salzburg). Im Datenschutzrecht hat er als wissenschaftlicher Leiter am interdisziplinären Forschungsprojekt „back me up“, das sich mit der Sicherung des persönlichen digitalen Erbes beschäftigt, mitgewirkt. Darüber hinaus ist er Autor und Vortragender zu zahlreichen Gebieten des öffentlichen Rechts, einschließlich des Europarechts.