Editorial

Unklares Telos führt zu unbefriedigender Judikatur - Beispiel Beteiligungspublizität

Bearbeiter: Olaf Riss / Martin Winner / Rainer Wolfbauer

Warum muss man den Erwerb einer Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft melden, wenn man einen bestimmten Anteil erreicht? Die Standardantwort lautet: Um den möglichen Einfluss des neuen Aktionärs auf die Gesellschaft erkennbar zu machen. Das zeigt sich ua daran, dass nach § 130 BörseG nur der Erwerb von stimmberechtigten Aktien die Meldepflicht auslöst und dass nach § 133 BörseG zum eigenen Bestand an stimmberechtigten Aktien all diejenigen Aktien hinzuzurechnen sind, bei denen dem Aktionär ein Einfluss auf die Stimmrechtsausübung zukommt. Andererseits enthält insb § 133 BörseG Tatbestände, in denen Eigentümer melden müssen, obwohl sie die Stimmrechte nicht ausüben können. Deswegen kann es zu doppelten Meldungen kommen - einerseits durch den rechtlichen Eigentümer, andererseits durch denjenigen, der die Stimmrechte weisungsfrei ausübt. Das vermeintliche Telos wird also nicht durchgehend konsequent verfolgt.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
ZFR 2022/226

28.10.2022
Heft 10/2022