Nach Ansicht des OLG Wien (1 R 4/22y) setzt die exekutive Durchsetzung des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung im UWG-Bereich die Rechtskraft des Urteils voraus. Dass die Vollstreckbarkeit des Urteils nicht ausreicht, leitete es aus dem Wortlaut des § 25 Abs 7 UWG ab.
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