Die Veräußerung von Eigenheimen samt Grund und Boden sei unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen ausgenommen. Der VwGH habe unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien entschieden, dass Grund und Boden dem begünstigten Eigenheim nur in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich sei.
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