Judikatur im Fokus

Verbandsverantwortlichkeit, Repräsentantenhaftung und § 1489 Satz 2, 2. Fall ABGB

Jakob Kepplinger

Reflexionen zu OGH 6 Ob 239/20w und 6 Ob 92/21d

Der gesellschaftsrechtliche Fachsenat hat in der E 6 Ob 239/20w judiziert, dass die lange Verjährungsfrist von § 1489 Satz 2, 2. Fall ABGB auch bei Schadenersatzansprüchen gegen Verbände iSv § 1 Abs 2 VbVG anwendbar sein kann. In der E 6 Ob 92/21d ergänzte er, dass Ersatzansprüche gegen eine juristische Person auch dann dieser langen Verjährungsfrist unterliegen können, wenn die qualifizierte Straftat vor Inkrafttreten des VbVG begangen wurde. Der Beitrag beleuchtet die dogmatischen Hintergründe dieser E und zeigt auf, dass sich die alte und neue Rechtslage im Detail unterscheiden.

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Artikel-Nr.
ZFR 2022/33

25.02.2022
Heft 2/2022
Autor/in
Jakob Kepplinger

Dr. Jakob Kepplinger ist Univ.-Ass (post doc) an der JKU Linz.

Publikationen (Auswahl):
Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte Beratung (2016); Schadenersatzverjährung bei Haftung für fremdes Verhalten, ÖJZ 2016, 629; Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung, JBl 2017, 634 (I) und 711 (II); Zur Strafdrohung iS von § 1489 ABGB, RZ 2020, 199.