Reflexionen zu OGH 6 Ob 239/20w und 6 Ob 92/21d
Der gesellschaftsrechtliche Fachsenat hat in der E 6 Ob 239/20w judiziert, dass die lange Verjährungsfrist von § 1489 Satz 2, 2. Fall ABGB auch bei Schadenersatzansprüchen gegen Verbände iSv § 1 Abs 2 VbVG anwendbar sein kann. In der E 6 Ob 92/21d ergänzte er, dass Ersatzansprüche gegen eine juristische Person auch dann dieser langen Verjährungsfrist unterliegen können, wenn die qualifizierte Straftat vor Inkrafttreten des VbVG begangen wurde. Der Beitrag beleuchtet die dogmatischen Hintergründe dieser E und zeigt auf, dass sich die alte und neue Rechtslage im Detail unterscheiden.
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