Bei internat Sachverhalten ist die Steuerpflicht vorerst nach innerstaatl Steuerrecht zu beurteilen. Da innerstaatl das Zuflussprinzip anzuwenden ist, werde das Jahressechstel auch durch auslands-
bezogene Sonderzahlungen verbraucht. Eine DBA-konforme Steuerfreistellung erfolgt erst in einem zweiten Schritt. Daraus folge, dass zeitlich später zugeflossene inlandsbezogene Sonderzahlungen nur insoweit sechstelbegünstigt seien, als die auslandsbezogenen Sonderzahlungen das Jahressechstel noch nicht aufgebraucht haben.
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