( EStG § 20 Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4, § 34 Abs 7, § 57 Abs 2 ) Die Worte „und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen“ in § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988, BGBl 1988/400, sowie
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