Thema

Verjährung und Einrede bei der Gewährleistung (§ 933 ABGB und § 28 VGG)

em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer

Das neue Gewährleistungsrecht idF des GRUG (= Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2021/175) spricht bei Sachmängeln sowohl von Gewährleistungs- als auch von Verjährungsfristen. Die nachstehende Arbeit untersucht dies und die einredeweise Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe.

§ 933 ABGB idF des GRUG unterscheidet bei Sachmängeln zwischen Gewährleistungsfristen und Verjährungsfristen. Die Rechte aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der (einschlägigen) Gewährleistungsfrist. Die Regelung bei Sachmängeln berücksichtigt europarechtliche Vorgaben zugunsten von Verbrauchern. Daher hatte sie im Verbraucherrecht ihren Niederschlag zu finden und in § 28 VGG auch gefunden. Zur Vermeidung einer störenden Differenzierung wurden sie auch in das Gewährleistungsrecht des § 933 ABGB eingeführt.1 Die grundlegenden Erläuterungen finden sich im Wesentlichen bei den Materialien zu § 28 VGG.2

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Artikel-Nr.
Zak 2022/459

19.08.2022
Heft 13/2022
Autor/in
Rudolf Reischauer

em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Reischauer war an der Johannes-Kepler-Universität Linz Senatsvorsitzender, Dekan der juridischen Fakultät, Vorstand des Instituts für Zivilrecht und Leiter der Abteilung für Wirtschaftsprivatrecht.

Er ist insb Autor zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze zum Zivilrecht. Seine Haupttätigkeit liegt in der Kommentierung des Leistungs- und Schadenersatzrechts des ABGB.