Mit Einführung der Kapitalvermögens- und Immobilienbesteuerung wurde zur Vermeidung von steuerlichen "Schieflagen" die Verwertung allfälliger Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen im Betriebsvermögen eingeschränkt. Auf § 7 Abs 3 KStG-Körperschaften seien diese Einschränkungen nicht anzuwenden, bei anderen Körperschaften seien die Einschränkungen jedoch maßgeblich. Der Wortlaut spreche dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen iSd § 6 Z 2 lit c und d EStG auch bei diesen ausgeschlossen sei.
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