Steuerrecht

Verrechnung des Verlustvortrags nach § 1 Abs 5 Strukt VG im Jahr der Verschmelzung

Werner Doralt

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zuletzt 19. 9. 1984, 84/13/0059) kann der Rechtsnachfolger (insb der Erbe) Verluste seines Rechtsvorgängers (Erblasser) nicht übernehmen. § 1 Abs 5 StruktVG sieht davon eine Ausnahme vor: Die aufnehmende Gesellschaft kann Verlust vorträge, „die bei der übertragenden Gesellschaft vor der Verschmelzung oder Einbringung entstanden sind“, insoweit in Anspruch nehmen, als jene Vermögensteile, Betriebe oder Teilbetriebe, die die Verluste verursacht haben, übertragen werden.

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Artikel-Nr.
RdW 1985, 224

01.07.1985
Heft 7/1985
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.