Nach Insolvenzeröffnung geleistete AGH-Zahlungen für Bauleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung erbracht worden seien, sollten auf als Insolvenzforderungen zu wertende Abgabenrückstände verrechnet werden dürfen. Werde die Bauleistung ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag erbracht, seien die AGH-Zahlungen der Masse zugutezuhalten.
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