Gem § 1a Abs 1 RHPflG trifft Inhaber von Elektrizitätsanlagen eine verschuldensunabhängige Haftung für Unfälle aufgrund der von der Anlage ausgehenden Wirkungen der Elektrizität. Der VfGH (G 860/2023) hat vor Kurzem die Behandlung eines Normenkontrollantrags eines Anlagenbetreibers gegen diese Regelung, der ua aus der Verschuldensabhängigkeit und der Unterschiede zum Haftungsregime des GWG eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsgrundrechts ableitete, mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Regelung halte sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
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