Das VersStG sieht eine Ausnahme von der Besteuerung vor, wenn das versicherte Risiko eine Exportforderung betrifft. Diese auf den ersten Blick eindeutig scheinende gesetzliche Regelung werfe in der Praxis Fragen zum Anwendungsbereich auf. Mit diesen Fragestellungen sei die gesamte Exportwirtschaft befasst. In Einzelerledigungen werde die Steuerfreiheit verneint,
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