Kernbestandteil einer wirksamen Selbstanzeige sei die Darlegung der Verfehlung. An diese werden keine besonderen Formerfordernisse gestellt, weshalb sie ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen könne. Oftmals stellten Erklärungen bzw Handlungen zwar nach außen hin keine Selbstanzeige dar, deren Inhalt lässt aber auf eine konkludente Darlegung der Verfehlung schließen.
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