Thema

Verwendung einer Forderung durch den Scheingläubiger und Nutzen iSd § 1041 ABGB

Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel

Folgender Ausgangsfall bildet die Grundlage des Beitrags: Eine Forderung des A (Zedent) gegen C (Debitor cessus) wird an einen Zessionar B übertragen. Später stellt sich heraus, dass diese Zession (etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit oder eines Vollmachtmangels, welche das Deckungsverhältnis ungültig machen) unwirksam war. B verwendet bis dahin die (tatsächlich gar nicht auf ihn übergegangene) Forderung, indem er sie bei C einzieht (siehe Pkt 1.) oder aber in sonstiger Weise, indem er sie zB als Sicherheit benützt (siehe Pkt 2.).

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Artikel-Nr.
Zak 2020/490

09.09.2020
Heft 15/2020
Autor/in
Franz-Stefan Meissel

Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel lehrt Römisches Recht und Zivilrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.