Gem § 154 Z 2 KO kann die Bestätigung des Zwangsausgleiches versagt werden, wenn die Gläubiger weniger als 30 % ihrer Forderungen in zwei Jahren erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass (unter anderem) die Anmeldung des Konkurses verzögert wurde. Zuletzt hat sich das OLG Wien1) intensiv mit dieser Ermessensentscheidung befasst. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Entscheidung und der (zeitgemäßen) Auslegung der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmung.
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Artikel-Nr.
ZIK 2006/91
26.06.2006
Heft 3/2006
Autor/in
Foto: Lex Karelly
Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.
Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).
Foto: Foto Schwarzenegger
Dr. Johannes Derntl ist Jurist in der Abteilung Beitragseinbringung der ÖGK Niederösterreich.
Publikationen:
Insolvenzsicherung für die Sozialversicherung (2012); Autor in Sonntag, ASVG13 (2022) sowie Autor in Gruber/Harrer, GmbHG2 (2018).