Thema

Verzugszinsenbeschränkung in der (Corona-)Krise

Mag. Marielena Plieseis

Die COVID-19-Pandemie greift nicht nur unsere Gesundheit an und schränkt unser Leben aktuell maßgeblich ein, sondern verändert auch den Geschäftsverkehr. Mit dem 2. COVID-19-JuBG1 justiert der Gesetzgeber punktuell und temporär nach, wo er das allgemeine Zivilrecht als nicht ausreichend erachtet, um den Auswirkungen der pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens zu begegnen.2 Eine solche Anpassung ist die Verzugszinsenbeschränkung gem § 3 2. COVID-19-JuBG. Zwar werden Leistungsfristen durch die "Corona-Gesetze" grundsätzlich nicht berührt;3 gerät ein Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, weil er als Folge der Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, hat er jedoch höchstens 4 % Verzugszinsen pa und keine Betreibungs- und Einbringungskosten zu leisten.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/238

06.05.2020
Heft 8/2020
Autor/in
Marielena Plieseis

Mag. Marielena Plieseis war als Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz tätig. Im Rahmen ihrer Dissertation befasst sie sich insbesondere mit der Rechtsnatur von Verzugszinsen.