In aller Kürze

Vorabentscheidungsersuchen zum "dauerhaften Datenträger"

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden geplante Änderungen des Rahmenvertrags - Art 41 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG entsprechend - "in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" vorab mitteilen. In der Rs 8 Ob 58/14h hat der OGH den EuGH vor Kurzem um Vorabentscheidung ersucht, ob eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger iSd RL vorliegt, wenn die Bank die Information an die E-Mail-Box des Kunden in ihrem Online-Banking-System übermittelt. In den Entscheidungsgründen vertrat der OGH die Ansicht, dass diese Frage zu bejahen ist.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/478

03.08.2015
Heft 14/2015