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Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung in alten Abschöpfungsverfahren

Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny

Anmerkungen zu OGH 8 Ob 6/18t1

In den vor dem 1. 11. 2017 gem § 213 Abs 4 IO aF verlängerten Abschöpfungsverfahren kann nach dem OGH der Schuldner erst dann nach § 280 IO eine zwingende Restschuldbefreiung beantragen, wenn die für die Dauer der Verlängerung abgegebene weitere Abtretungserklärung abgelaufen ist. Viele Argumente sprechen jedoch für eine Restschuldbefreiung nach längstens sieben Jahren.

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Artikel-Nr.
ZIK 2018/61

30.04.2018
Heft 2/2018
Autor/in
Andreas Konecny

Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas Konecny ist ua Herausgeber und Autor von Konecny(/Schubert), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, und Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (3. Auflage); im Insolvenzrecht zahlreiche Publikationen und Vorträge.