Bei verbilligten Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer unterlag nur das tatsächlich bezahlte (niedrige) Entgelt der Umsatzsteuer. Anderes gilt erst seit der Einführung des Normalwertes durch § 4 Abs 9 UStG 1994 idF AbgÄG 2012 ab 1. 1. 2013. - VwGH 25. 11. 2015, 2012/13/0017.
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