Der VwGH vertritt zum Tagesgeld offenbar eine nach der Einkunftsart differenzierende Betrachtung. Gründe dafür sind allerdings nicht ersichtlich.
Im Erkenntnis vom 30.01.2003, 99/15/0085 hat der VwGH -- zu § 4 Abs 5 EStG 1988 -- judiziert, die Berücksichtigung von Tagesgeld setze den Nachweis des Vorliegens von Mehraufwendungen voraus. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis (07.10.2003, 2000/15/0014) sah der VwGH -- zu § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 -- die Sache freilich anders: § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sei eine im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bestehende Pauschalregelung, die Nachweisführung und Sachverhaltsermittlungen für den Steuerpflichtigen und die Abgabenbehörde vermeiden soll. Warum dieser Gesichtspunkt allerdings nur für Dienstnehmer maßgeblich sein soll, während für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften genau das Gegenteil gilt, bleibt unerfindlich.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.